Gesetze / Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
SchaumwZwStV§ 50 Verfahren für die Beförderung von Wein unter Steueraussetzung in andere, aus anderen und über andere Mitgliedstaaten
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/50#abs-1 (1) Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem sowie für das Verfahren und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 21 und 24 bis 28 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § 46 Absatz 3 des Gesetzes, wenn in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar folgender Hinweis eingetragen ist:
„Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019.“
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchaumwZwStV%202010/50#abs-2 (2) Bei Beförderungen von Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an einen Begünstigten im Steuergebiet gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend.
Änderungsverlauf
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 50 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.